BVerfG: Mindestbemessungsgrenze für Selbstaendige in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsgemaess

4. Oktober 2009
Kommentare deaktiviert

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf eine Vorlage des Landessozialgerichts Bremen festgestellt, dass § 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V in der vorgelegten Fassung (diese ist im Anhang abgedruckt) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

1. In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die zu zahlenden Beiträge freiwillig Versicherter grundsätzlich nach deren gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. In § 240 Abs. 4 SGB V ist geregelt, aufgrund welcher fiktiver Mindesteinnahmen die freiwillig Versicherten zu Beiträgen heranzuziehen sind. In der zur Prüfung vorgelegten, ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten für hauptberuflich Selbständige, die freiwillig krankenversichert sind, höhere fiktive Einnahmen als für andere freiwillig Versicherte. Daraus errechnet sich zum Beispiel für das Jahr 2001 bei einem Beitragssatz von 13,5 % ein Mindestbeitrag von 453, 60 DM monatlich für hauptberuflich Selbständige. Andere freiwillig Versicherte hingegen müssen einen Mindestbeitrag von nur 201, 60 DM monatlich aufbringen. Das vorlegende Landessozialgericht sah hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die vorgelegte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar werden nach der vorgelegten Regelung hauptberuflich Selbständige mit niedrigen Einnahmen höher belastet als sonstige freiwillige Krankenversicherungsmitglieder. Die unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt. Die der Beitragsbemessung zugrunde liegende Einnahmen werden bei hauptberuflich Selbständigen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes festgestellt. Selbständige können Betriebsausgaben etc. abziehen, es werden lediglich die Nettoeinnahmen zugrunde gelegt. Die übrigen freiwillig Versicherten zahlen dagegen Beiträge auf der Grundlage ihrer Bruttoeinnahmen. Insbesondere kommen ihnen Steuererleichterungen, wie Werbungskosten, nicht zugute. Hierin konnte der Gesetzgeber einen Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung hauptberuflich Selbständiger und sonstiger freiwillig Versicherter sehen. Es dient der Beitragsgerechtigkeit, wenn für hauptberuflich Selbständige der Vorteil aus der Beitragsbemessung typisierend durch die Festsetzung einer besonderen Mindestbemessungsgrenze ausgeglichen wird. Zudem ist es legitim, das “Unternehmerrisiko” des hauptberuflich Selbständigen nicht über die Beitragsbemessung partiell auf die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten abzuwälzen. Hinzu kommt, dass die Mindesteinnahmegrenze aus dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit und der Verwaltungspraktibilität gerechtfertigt ist. Die Einkommensfeststellung bei Selbständigen gestaltet sich erheblich schwieriger als bei abhängig Beschäftigten. Auch die unterschiedliche Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich und nebenberuflich Selbständige begegnet keinen Bedenken. Nebenberuflich Selbständige verfügen in der Regel über andere Einnahmen (z. B. Unterhaltszahlungen, Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung, Versorgungsbezüge); im Ergebnis wirkt sich hier regelmäßig die Mindestbeitragsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht aus. Aus den gleichen Gründen ist die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Selbständigen und der Pflichtversicherten gerechtfertigt. Wie der Senat weiter ausführt, ist die Mindesteinnahmegrenze auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Härteklausel für bestimmte Gruppen von Selbständigen mit geringem Arbeitseinkommen zu schaffen.

Der Senat stellt darüber hinaus fest, dass die Einführung der erhöhten Mindestbeitragsgrenze auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

Beschluss vom 22. Mai 2001 – Az. 1 BvL 4/96 -

Karlsruhe, den 29. Juni 2001


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/bverfg/283133/2501

admin Gerichtsurteile 2001

BGH: Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kuendigung durch den Versicherer in der privaten Krankenversicherung

4. Oktober 2009
Kommentare deaktiviert

IV ZR 129/06 und IV ZR 300/06

Die Parteien haben in beiden Verfahren über den Fortbestand eines vom jeweils beklagten Versicherer fristlos gekündigten Krankenversicherungsverhältnisses gestritten, das neben einer Krankentagegeldversicherung unter anderem eine Krankheitskosten- und eine Pflegepflichtversicherung umfasst. Die Versicherer haben das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt gekündigt. Sie haben die Kündigung darauf gestützt, die Kläger hätten trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit ihre Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt und dadurch unberechtigt Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zu erschleichen versucht. Nach den Versicherungsbedingungen setzt der Anspruch auf Krankentagegeld Arbeitsunfähigkeit voraus. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

IV ZR 129/06

Der Kläger, ein selbständiger Architekt, nahm im Jahre 1990 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Krankheitskosten-, eine Pflegepflicht- und eine Krankentagegeldversicherung. Im Jahre 2004 zeigte er seine Arbeitsunfähigkeit an. Nachdem die Beklagte wiederholt Krankentagegeld geleistet hatte, stellte sie die Zahlungen an den Kläger im Februar 2005 ein.

Die Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kläger nach medizinischem Befund nicht imstande war, seinen Beruf auszuüben, beauftragte ein Unternehmen mit der Überprüfung des Klägers im Hinblick auf eine tatsächliche Berufsausübung. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens, der Zeuge A., nahm Kontakt mit dem Kläger auf und gab sich als Bauinteressent aus. Es kam daraufhin im März 2005 zu drei Treffen mit dem Kläger. Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 30. März 2005 die fristlose Kündigung mit der Begründung, der Kläger sei beruflich tätig geworden und habe gleichzeitig Krankentagegeld geltend gemacht.

Der Kläger hält die Kündigung für unbegründet und beantragt festzustellen, dass das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt fortbesteht. Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung allein der Krankentagegeldversicherung berechtigt gewesen ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (VersR 2006, 1485) die Feststellungsklage insgesamt abgewiesen, weil die fristlose Kündigung auch zur Beendigung der Krankheitskosten- und der Pflegepflichtversicherung geführt habe.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Klägers festgestellt, dass das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt fortbesteht. Die Beklagte war bereits zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversicherung nicht berechtigt. Zwar war der Kläger an den drei Tagen, an denen er mit dem Zeugen A. über die Verwirklichung von dessen (angeblichem) Bauvorhaben gesprochen hatte, nicht bedingungsgemäß arbeitsunfähig, weil er damit seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hatte, zu der bei einem selbständigen Architekten auch die Akquisition neuer Kunden gehört. Unter einer Ausübung beruflicher Tätigkeit sind alle selbst geringfügigen Tätigkeiten zu verstehen, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind. Der Kläger hatte deshalb für drei Tage zu Unrecht Krankentagegeld verlangt. Dies berechtigte die Beklagte aber nicht zur Kündigung der Krankentagegeldversicherung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese erforderliche Gesamtabwägung ist in den Vorinstanzen nicht im rechtlich gebotenen Maß durchgeführt worden. Insbesondere wurde nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger nur in geringem Umfang beruflich tätig geworden war, die Tätigkeit sich auf die Besprechungen mit dem Zeugen A. beschränkten und die Beklagte ihre Leistungen eingestellt hatte.

Urteil vom 18. Juli 2007 – IV ZR 129/06 -

LG Tübingen, Entscheidung vom 14. Oktober 2005 – 4 O 141/05

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. April 2006 – 10 U 238/05

IV ZR 300/06

Die Revision ist in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden.

Karlsruhe, den 18. Juli 2007


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/zivilrecht/bgh/2007/juli/283145

admin Gerichtsurteile 2007

OLG Karlsruhe: Erstattung von Implantaten bei privater Krankenversicherung

4. Oktober 2009
Kommentare deaktiviert

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

12 U 168/95

O 453/93 LG Karlsruhe .

Verkündet am:

21.03.1996

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

Klägerin / Berufungsbeklagte Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwältin…

gegen

Beklagte / Berufungsklägerin

Prozeßbevollmächtgte: Rechtsanwälte…

wegen Feststellung und Forderung aus Krankenversicherungsvertrag hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1996 durch …

für RECHT erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.07.1995 – 6 O 453/93 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,– nicht.

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten gemäß Versicherungsschein vom 02.02.1982 unter anderem mit einem Krankenversicherungsvertrag nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 76) zu den Tarifen 701, 720 und 741 versichert.

Wegen Zahnverlustes im Oberkiefer benötigt die Klägerin eine prothetische Versorgung. Zunächst hatte die Klägerin die Zähne 15, 16 und 17 im Oberkiefer verloren, welche durch eine Teilprothese ersetzt wurden. Nach dem Verlust der Zähne 26 und 27 wurde die Teilprothese erweitert. Zur endgültigen prothetischen Versorgung begab sich die Klägerin in weitere zahnärztliche Behandlung. Die Zahnärzte Dres. K. und A. stellten unter dem 04.02.1993 einen Heil- und Kostenplan über eine Implantatversorgung auf, in dem die voraussichtlichen Gesamtkosten für die implantologischen Maßnahmen mit DM 9.223,20 und die voraussichtlichen Kosten eines bei einer Implantatversorgung erforderlichen Kieferkammaufbaus mit ca. DM 8.000,– angegeben wurden. In dem Befund- und Behandlungsplan des Zahnarztes Dr. S. vom 23.04.1993 wurden die Kosten für die endgültige prothetische Versorgung mit DM 11.377,26 errechnet.

Die Beklagte hielt eine kostengünstigere Teleskopkronenversorgung für ausreichend und lehnte deshalb die Abgabe einer Erstattungszusage ab, erklärte sich aber mit Schreiben vom 28.06.1993 bei Vorlage einer die Notwendigkeit einer Implantatversorgung begründenden weiteren Stellungnahme der Ärzte Dres. K. und A. zu einer erneuten Prüfung bereit. Diese gaben unter dem 16.07.1993 eine Stellungnahme ab und stellten dafür mit ihrer Liquidation vom 01.09.1993 DM 109,77 in Rechnung, welche die Klägerin gezahlt hat. Die Beklagte blieb bei ihrer Ablehnung.

Die Klägerin hat hierauf Klage auf Feststellung und Zahlung erhoben und vorgetragen:

Die Beklagte habe die Kosten einer Implantatversorgung im Umfang der vereinbarten Tarife zu tragen. Eine Implantatversorgung sei medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK 76. Die Implantatversorgung sei deshalb notwendig, um eine sonst zu befürchtende Kieferatrophie zu vermeiden und zureichende Okklusions- und Artikulationsverhältnisse herzustellen. Zudem könnten bei einer implantologischen Versorgung paradontal vorgeschädigte Restpfeilerzähne im Oberkiefer entlastet und so erhalten werden. Die von der Beklagten vorgeschlagene Teleskopkronenversorgung mache ein Abschleifen weiterer Zähne erforderlich und führe zur Belastung der Restpfeilerzähne und damit zur Gefahr eines weiteren Zahnverlustes.

Ferner habe die Beklagte die Kosten für die auf ihre Veranlassung hin eingeholte Stellungnahme der Zahnärzte Dres. K. und A. von DM 109,76 zu ersetzen.

Sie hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zur tarifgemäßen Erstattung der im Heil- und Kostenplan der Dres. med. dent. K. und A. vom 04.02.1993 einschließlich des Kieferkammaufbaus sowie der im Heil- und Kostenplan von Dr. med. dent. S. vom 22.04.1993 aufgeführten Leistungen verpflichtet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 109,76 zuzüglich 4% Zinsen daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Sie hat der Klage entgegengehalten:

Sie habe die Kosten für eine Implantatversorgung nicht zu tragen. Die kostengünstigere Teleskopkronenversorgung sei nicht nur ausreichend, sondern zumindest gleichwertig, wenn nicht gar überlegen. Zumindest im Hinblick auf die bei einer Implantatversorgung bestehenden erheblichen Risiken sei die Teleskopkronenversorgung als Behandlungsmaßnahme vorzuziehen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S. und Prof. Dr. Dr. E. die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, sie habe der Klägerin Ersatz für die bei einer Implantatversorgung entstehenden Kosten zu leisten und auch die durch die Einholung der ärztlichen Stellungnahme der Dres. K. und A. entstandenen Kosten zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres früheren Vortrags weiter geltend gemacht, eine Teleskopkronenversorgung sei ausreichend und zweckmäßig. Die von der Klägerin gewünschte Implantatversorgung stelle eine Luxusausführung dar, für die sie keinen Ersatz zu leisten habe. Sie meint, bei Durchführung einer Implantatversorgung verstoße die Klägerin auch gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 62 VVG.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie wiederholt ebenfalls ihren früheren Vortrag und führt weiter aus, eine Teleskopkronenversorgung komme als Behandlungsmaßnahme nicht in Betracht, denn eine Teleskopkronenversorgung sei bereits ausgeführt worden, aber gescheitert. Sie meint, § 62 WG komme in der Krankenversicherung von vornherein nicht zur Anwendung, in jedem Falle aber verstoße sie mit einer Implantatversorgung nicht gegen Schadensminderungspflichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.

Im Berufungsrechtszug wurde durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. E weiterer Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 29.01.1996 (II 75 ff) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. In der Sache muß ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben.

I.

Die zulässige Feststellungsklage der Klägerin ist begründet.

Die Beklagte ist nach den §§ 1 Abs . 1 a und Abs . 3, 4 Abs . 1 MBKK 76 verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe und im Umfang der vereinbarten Tarife die Kosten für die von der Klägerin gewünschte Implantatversorgung des Oberkiefers zu ersetzen.

1. Die Implantatversorgung stellt, was auch die Beklagte nicht bestreitet, eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK 76 dar. Als Heilbehandlung ist die von der Klägerin angestrebte Implantatversorgung des Oberkiefers auch medizinisch notwendig im Sinne dieser Bedingung des Krankenversicherungsvertrags.

a) Ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, entscheidet sich nicht nach der Auffassunq des zugezogenen Arztes oder des Versicherungsnehmers, sondern grundsätzlich nach objektiven Kriterien (Prölss/Martin, WG, 25. Aufl. § 1 MBKK Anm. 2 Ba; Bach/Moser, Die private Krankenversicherung, 2. Aufl., § 1 MBKK Randziffer 26). Dies bedeutet aber nicht, daß die Notwendigkeit einer Heilbehandlung nach wissenschaftlichen Maßstäben eindeutig festgestellt werden muß, denn dies würde im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft vielfach zu Tage tretenden Unsicherheiten zu einer Entwertung des Krankenversicherungsschutzes, der zur Absicherung des Versicherungsnehmers im Krankheitsfall dienen soll, führen. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist es deshalb für die Bejahung des Begriffs der medizinischen Notwendigkeit als Voraussetzung eines Leistungsanspruchs in der Krankenversicherung ausreichend, aber auch erforderlich, daß es nach dem objektiven medizinischen Befund und den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Behandlung vertretbar ist, eine Behandlung als notwendig einzustufen (BGH VersR 79, 221, 222; VersR 87, 278, 279; VersR 91, 987).

b) Nach dem vorliegenden zahnmedizinischen Befund und dem derzeitigen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft ist es unter rein zahnmedizinischen Gesichtspunkten in jedem Fall vertretbar, die von der Klägerin gewünschte Implantatversorgung als notwendige Behandlungsmaßnahme zu betrachten.

Die Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S. und Prof. Dr. Dr. E. haben in ihrem von dem Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten vom 21.12.1994 ausgeführt, daß die prothetische Versorgung des Oberkiefers der Klägerin hauptsächlich auf drei Arten ausgeführt werden kann. Neben der einfachsten und kostengünstigsten Lösung mit einer abnehmbaren Teilprothese und einem über den Gaumen führenden, zur Stabilisierung dienenden Metallbügel, auf welche auch die Beklagte die Klägerin nicht verweisen will, und der von der Klägerin gewünschten implantatgetragenen prothetischen Versorgung mit festsitzendem oder herausnehmbaren Zahnersatz kommt nach den Darlegungen der Sachverständigen auch die von der Beklagten vorgeschlagene Versorgung des Oberkiefers mit Konuskronen in Betracht. Beide Arten der Versorgung – die implantatgetragene prothetische Versorgung und die von der Beklagten genannte Konuskronenversorgung – sind nach den Darlegungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten geeignet, die Kaufähigkeit im Rahmen des Möglichen wieder herzustellen und stellen aus zahnmedizinischer Sicht geeignete und vertretbare Behandlungsmethoden dar.

Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin, daß bei ihr eine Teleskopkronenversorgung bereits gescheitert und nicht möglich sei, weshalb als geeignete Behandlungsmaßnahme von vornherein nur eine implantatgetragene prothetische Versorgung in Betracht kommen könne. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. bei seiner Anhörung im Berufungsrechtszug nachvollziehbar erläutert hat, ist im Oberkiefer der Klägerin im Seitenzahnbereich bereits eine Atrophie eingetreten, so daß diese auch durch Einsetzung von Implantaten nicht mehr gehindert werden kann. Unrichtig ist auch, daß eine Teleskopkronenversorgung endgültig gescheitert sei. Die Teilprothese, welche die Klägerin jetzt trägt, stellt keine endgültige prothetische Versorgung dar. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. bei seiner Anhörung erklärt hat, handelt es sich bei dieser Teilprothese um ein Provisorium, weil eine früher vorhandene Prothese nach dem Verlust zweier weiterer Zähne lediglich verlängert wurde, dies aber keine ausreichende und dauerhafte prothetische Versorgung darstellt.

Beide Arten der Versorgung haben jedoch, wie die Sachverständigen schon in ihrem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt haben, spezifische Vor- und Nachteile. Bei einer Teleskopkronenversorgung wäre es, wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. E bei seiner Anhörung nochmals ausführlich dargelegt hat, erforderlich, sämtliche verbliebenen Restzähne im Oberkiefer – also außer den bereits überkronten Zähnen 18, 14 und 24 auch die Zähne 13, 12, 11, 21, 22 und 23 abzuschleifen und zu überkronen. Wenn auch bei einem fachgerechten Abschleifen der Zähne, wie der Sachverständige weiter dargelegt hat, keine besonderen Risiken entstehen, so führt das Abschleifen doch, wie bereits in dem schriftlichen Gutachten dargelegt wurde, zu einer Qualitätsminderung der Zähne. Zur Dauerhaftigkeit einer Teleskopkronenversorgung hat der Sachverständige erklärt, daß die Dauer der Funktionsfähigkeit statistisch bei acht bis zehn Jahren liege.

Bei einer implantatgetragenen prothetischen Versorgung ist dagegen ein Abschleifen und Überkronen weiterer Restzähne nicht erforderlich. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. E hat bei seiner Anhörung nochmals dargelegt, daß zwar die Kaukraft bei beiden Lösungen in etwa gleich sei. Als Vorzug einer Implantatversorgung hat er jedoch hervorgehoben, daß, weil der Gaumen frei bleibe, ein besserer Tragkomfort zu erzielen sei und Schwierigkeiten bei der Artikulation und dem Sprechen nicht auftreten könnten. Nachteilig bei einer Implantatversorgung ist nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen gerade auch infolge des erforderlichen Kieferkammaufbaus, daß relativ hohe Komplikations- und Verlustrisiken bestehen. Auch fehlen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gesicherte Erkenntnisse über die Dauer der Funktionsfähigkeit bei einer erfolgreichen Implantatversorgung mit Kieferkammaufbau. Gleichwohl hat der Sachverständige bei seiner Anhörung nochmals bekräftigt, daß die Implantatversorgung der Klägerin mit dem erforderlichen Kieferkammaufbau eine zahnmedizinisch geeignete und vertretbare Behandlungsmethode darstelle.

c) Richtig ist allerdings, daß eine Implantatversorgung – gleichgültig ob mit festsitzenden oder herausnehmbaren Zahnersatz – wesentlich teurer ist als eine Teleskopkronenversorgung. Dies rechtfertigt es aber in dem hier vorliegenden Fall nicht, die medizinische Notwendigkeit einer solchen Behandlung zu verneinen.

Die Frage, ob Kostengesichtspunkte bei der Prüfung, ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig im Sinne des §1 Abs. 2 Satz 1 MBKK 76 ist, heranzuziehen sind, wird unterschiedlich beantwortet. Zum einen wird die Auffassung vertreten, der Kostenaufwand sei für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit kein Kriterium (so z. B.: Schmid NJW 81, 2504; Schüssler VersR 86, 322, 323). Hierbei wird – immerhin nicht ohne jede Berechtigung – auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK 76 hingewiesen, der über Kosten nichts besagt und lediglich auf eine Bewertung unter medizinischen Gesichtspunkten abstellt. Zum anderen wird die Auffassung vertreten, bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Heilbehandlung seien auch wirtschaftliche Maßstäbe anzulegen (so z. B. Prölss/Martin, a.a.0.,§ 1 MBKK Anm. 2 B a; Bach VersR 79, 792, 794; Bach/Moser, a.a.0., § 1 MBKK Randziffer 34; OLG Köln r+s 95, 431). Hierbei wird auf das berechtigte Interesse des Versicherers verwiesen, sich vor einer unvorhergesehenen “Kostenexplosion” zu schützen (so Bach VersR 79, 792, 794), sowie darauf, daß ein Anspruch nur auf Ersatz der Kosten für eine adäquate Therapie bestehe, eine solche aber nicht vorliege, wenn eine andere, kostengünstigere Möglichkeit zur Verfügung stehe (OLG Köln r+s 95, 431).

Welcher der beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Auch die Auffassung, welche Kostengesichtspunkte mitberücksichtigen will, räumt ein, daß den Versicherungsnehmer keine allgemeine Verpflichtung treffe, die Kosten einer medizinischen Behandlung möglichst gering zu halten (so Bach VersR 79, 792, 794). Sie verneint die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK 76 vielmehr nur dann, wenn mehrere medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfaches auseinander liegende Möglichkeiten der Behandlung bestehen und nicht die kostengünstigere gewählt wird (Prölss/Martin, a.a.0., § 1 MBKK Anm. 2 B a; Bach/Moser, a.a.0., § 1 MBKK Randziffer 34; Bach VersR 79, 792, 794; OLG Köln r+s 95, 531).

Auch unter Zuqrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabs könnte die von der Klägerin gewünschte Implantatversorgung nach den gegebenen Umständen nicht als medizinisch nicht notwendig bewertet werden. Es ist bereits fraglich, ob von einer Gleichwertigkeit beider Behandlungsmethoden gesprochen werden kann. Die Frage der Gleichwertigkeit läßt sich jedenfalls nicht allein oder hauptsächlich damit beantworten, daß mit beiden Behandlungsmethoden im Rahmen der Möglichkeit die Kaufähigkeit weitgehend wieder hergestellt werden kann. Wie ausgeführt, haben beide Behandlungsmethoden spezifische Vor- und Nachteile, die sich nur schwer summieren, gewichten und zur Prüfung der Gleichwertigkeit einander gegenüberstellen lassen. Die Nachteile der Implantatversorgung liegen in einem hohen Verlustrisiko sowie der Unsicherheit der Dauerhaftigkeit der Versorgung, die Vorteile im wesentlichen darin, daß der Gaumen freibleiben kann und dabei – auch beim Sprechen – keine Behinderungen entstehen. Bei einer Teleskopkronenversorgung würden Nachteile dadurch entstehen, daß weitere weitgehend gesunde, bisher nicht überkronte Zähne abgeschliffen und überkront werden müßten. Ferner würden Behinderungen und Beeinträchtigungen durch eine den Gaumen zum Teil überdeckende Prothese entstehen. Die Vorteile dieser Behandlungsmethode liegen demgegenüber darin, daß sie im wesentlichen frei von Komplikationsrisiken ist und sich die Dauerhaftigkeit der Versorgung mit einiger Sicherheit vorhersagen läßt. Im Hinblick auf die Art der geschilderten Vor- und Nachteile stellt sich die Frage, ob überhaupt von einer Gleichwertigkeit gesprochen werden kann oder es sich nicht um völlig andere, nicht vergleichbare Behandlungsmethoden handelt.

Letztlich kann aber auch dies dahinstehen. Die Notwendigkeit einer Implantatversorgung kann jedenfalls deshalb nicht verneint werden, weil die Kosten einer solchen prothetischen Versorgung diejenigen einer Teleskopkronenversorgung nicht soweit überschreiten, daß dies eine Verweisung der Klägerin auf die kostengünstigere Teleskopkronenversorgung rechtfertigen könnte. Die Kosten einer Implantatversorgung übersteigen diejenigen einer Teleskopkronenversorgung nicht um ein Vielfaches. Nach dem Heil- und Kostenplan der Zahnärzte Dres. Kund A vom 04.02.1993 wurden die voraussichtlichen Kosten für die implantologischen Maßnahmen mit DM 9.232,20 und für den erforderlichen Kieferkammaufbau, mit ca. DM 8.000,–, also insgesamt mit DM 17.232,20, angegeben. In dem Befund- und Behandlungsplan des Zahnarztes Dr. vom 22.04.1993 werden die voraussichtlichen Kosten für die endgültiqe prothetische Versorgung mit Zahnersatz mit DM 11.377,26 angegeben. Damit belaufen sich die voraussichtlichen Kosten für eine Implantatversorgung auf insgesamt ca. DM 28.609,46. Unzutreffend ist, daß, wie von der Beklagten behauptet wird, auch bei einer Implantatversorgung weitere Zähne abgeschliffen und überkront werden müßten und dadurch Kosten von DM 12.000,– anfallen würden. Der Sachverständige hat dies bei seiner Anhörung gerade verneint. Wie die Beklagte selbst vorträgt, würden bei einer Teleskopkronenversorgung voraussichtlich Kosten von DM 16.800,– anfallen. Danach betragen die voraussichtlichen Kosten bei einer Implantatversorgung noch nicht einmal das Doppelte und damit in jedem Fall nicht ein Vielfaches von der einer Teleskopkronenversorgung. Die Kostendifferenz ist auch nicht so erheblich, daß deshalb der Klägerin das Recht, sich für die Implantatversorgung zu entscheiden, zu versagen wäre.

Mit ihrer Forderung nach Ersatz der bei einer Implantatversorgung entstehenden Kosten verstößt die Klägerin auch nicht gegen Treu und Glauben.

Zwar unterliegt ein privates Versicherungsverhältnis im besonderen Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben, weshalb der Versicherungsnehmer in der Krankenversicherung bei kostenträchtigen, nicht lebensnotwendigen Behandlungen auf die Interessen des Versicherers in angemessener Weise Rücksicht nehmen und dieser jedenfalls ganz unverhältnismäßige Kosten nicht erstatten muß (BGH VersR 87, 278, 280; Bach VersR 79, 792, 794). Wie sich jedoch aus dem Vorstehenden ergibt, werden bei einer Implantatversorgung keine völlig unverhältnismäßigen Kosten entstehen. Auch hier gilt, daß die Kostendifferenz nicht so erheblich ist, daß die Klägerin aus Gründen von Treu und Glauben gezwungen wäre, sich mit der kostengünstigeren Teleskopkronenversorgung zu begnügen.

4. Schließlich verstößt die Klägerin bei Ausführung einer Implantatversorgung nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 62 VVG.

§ 62 WG ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin auch in der Krankenversicherung anwendbar (Bach/Moser a.a.0., §§ 9, 10 MBKK Randziffer 33 ff). Die Krankenversicherung ist, soweit sie auf die Erstattung von Krankheitskosten gerichtet ist, Schadensversicherung (Prölss/Martin, a.a.0., § 1 MBKK Anm. 1 B) .§ 62 WG ist aber auf die gesamte Schadensversicherung anwendbar.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kommt aber aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht. Die Schadensminderungspflicht des § 62 VVG zwingt den Versicherungsnehmer in jedem Fall nicht, stets nur die kostengünstigere Behandlungsmaßnahme in Anspruch zu nehmen. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls dann nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer sich für eine Behandlungsmethode entscheidet, die im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 MBKK 76 auch unter Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten als medizinisch notwendig zu betrachten ist.

II.

Auch die Zahlungsklage ist gerechtfertigt.

1. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten von DM 109,76 zu erstatten, die der Klägerin dadurch entstanden sind, daß sie die Stellungnahme der Zahnärzte Dres. K. und A. vom 16.07.1993 zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Implantatversorgung eingeholt und der Beklagten zugeleitet hat.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ergibt sich insoweit aus § 66 Abs. 1 WG. Unter § 66 Abs. 1 WG fallen auch die Kosten für den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls (Prölss/Martin, a.a.0., §§ 66 Anm. 2 B b). Der Erstattungsanspruch ist auch nicht nach § 65 Abs. 2 WG ausqeschlossen, weil es sich bei den der Klägerin entstandenen Kosten nicht um solche handelt, die durch die Zuziehung eines Sachverständigen angefallen sind.

Davon abgesehen hat die Beklagte die Kosten aber auch deshalb zu ersetzen, weil sie die Vorlage der ärztlichen Stellungnahme mit ihrem Schreiben vom 28.06.1993 angeregt und damit zu erkennen gegeben hat, daß sie die dadurch entstehenden Kosten für den Fall, daß eine Eintrittspflicht besteht, übernehmen werde.

2. Der Zinsanspruch ist nach § 291 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckungsanordnung auf den § 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Auch wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision nicht zuzulassen. Der Frage, ob bei der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 MBKK 76 Kostengesichtspunkte überhaupt Bedeutung beizumessen ist, mag zwar von grundsätzlicher Bedeutung sein. Sie bedarf jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der zutage getretenen Besonderheiten keiner abschließenden Beurteilung. Sonstige Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/4581

admin Gerichtsurteile 1996

LG Coburg: Zur Frage, ob eine private Krankenversicherung auch die Kosten einer kuenstlichen Befruchtung für ein weiteres Kind uebernehmen muss

4. Oktober 2009
Kommentare deaktiviert

Kurzfassung

Gesellschaftspolitisch fatal: In Deutschland gibt es kaum noch Nachwuchs. Daher sollte an sich jeder Kinderwunsch eines Paares unterstützt werden. Wenn er nur auf künstlichem Weg verwirklicht werden kann, hat die (finanzielle) Unterstützung allerdings ihre Grenzen. Die Kosten für eine künstliche Befruchtung muss ein privater Krankenversicherer nur für das erste Kind erstatten. Den Wunsch nach einem zweiten Kind mit medizinischer Hilfe hat das Paar selbst zu finanzieren.

So entschieden jetzt das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg. Sie wiesen die Klage einer Versicherten gegen die Versicherungsgesellschaft auf Erstattung der Kosten für eine homologe Insemination von ca. 6.000 € ab. Da sie bereits auf künstlichem Weg Mutter geworden sei, liege kein Versicherungsfall mehr vor.

Sachverhalt

Die Versicherungsnehmerin und spätere Klägerin leidet an Unfruchtbarkeit. Unter Zuhilfenahme künstlicher Maßnahmen wurde sie im Jahr 2000 schwanger und gebar eine gesunde Tochter. Hierfür übernahm die private Krankenversicherung die Kosten von über 6.200 €. Von ihrer Mutterrolle begeistert, wollte die Klägerin rund zwei Jahre später erneut schwanger werden, wieder mit medizinischer Hilfe. Doch diesmal weigerte sich der Krankenversicherer hierfür zu zahlen. Die Klägerin habe durch künstliche Befruchtung auf Kosten der Versichertengemeinschaft bereits ein Kind zur Welt gebracht. Die Krankheitsfolge “Kinderlosigkeit” sei grundsätzlich behoben. Der Gemeinschaft der Versicherten sei nicht zuzumuten, die erheblichen Kosten einer zweiten Insemination zu tragen.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg gaben der beklagten Versicherung Recht. Zwar könnten die Folgen der Unfruchtbarkeit der Klägerin durch die homologe Insemination überwunden werden. Doch sei dies bei ihr durch die Geburt der Tochter schon geschehen. Die Klägerin sei nicht mehr kinderlos, ein Versicherungsfall daher nicht mehr gegeben. Hierbei spielten gesellschaftspolitische Erwägungen keine Rolle. Die Kosten für die Erfüllung eines zweiten Kinderwunsches könnten aber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.

Fazit

Eine gesamtgesellschaftlich wünschenswerte Bevölkerungsentwicklung durch höhere Geburtenraten kann nicht ohne Weiteres über privatrechtliche Verträge mit privaten Krankenversicherern gesteuert werden.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2004, Az: 12 O 321/04; Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28.09.2004,Az: 1 U 98/04; rechtskräftig


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/zivilrecht/lg/283254/9853

admin Gerichtsurteile 2004

BVerfG: 50%iger Kostenzuschuss der Krankenkassen für kuenstliche Befruchtung verfassungsgemaess

4. Oktober 2009
Kommentare deaktiviert

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit dem 1. Januar 2004 geltende
Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei
medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (
künstliche Befruchtung) auf einen Zuschuss von 50 %. Nach dem bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Recht hatten die Krankenkassen die Kosten
solcher Maßnahmen voll zu tragen. Das Gesetz zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung begrenzte die Erstattung der Kosten ab
dem 1. Januar 2004 in § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V für diese Maßnahmen auf
50 %.

Die Beschwerdeführer sind verheiratet und gesetzlich versichert. Bei
ihnen besteht eine in ihren medizinischen Ursachen ungeklärte (
idiopathische) Sterilität. Für eine von den Beschwerdeführern geplante
künstliche Befruchtung bewilligte die Krankenkasse im März 2005 eine
Kostentragung im Umfang von 50 %. Die Klage der Beschwerdeführer, mit
der diese die Verfassungswidrigkeit der auf 50 % begrenzten
Kostenübernahme rügten, ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.

Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat schon deshalb
keine Aussicht auf Erfolg, weil die mit der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
insbesondere in dem Urteil vom 28. Februar 2007 (vgl. Pressemitteilung
Nr. 22/07 vom 28. Februar 2007), bereits geklärt sind. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, medizinische Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit
anzusehen und sie als eigenständigen, nicht krankheitsbedingten
Versicherungsfall zu behandeln. Der Begriff der Krankheit, der die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst, kann
nicht durch Auslegung dahingehend erweitert werden, dass er den Wunsch
nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die
künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen
Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf
dessen Heilung zu zielen.

Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das Gesetz behandelt
alle Versicherten rechtlich gleich, selbst wenn der Zuschuss davon
abhängig gemacht wird, dass ausreichende Eigenmittel zur Verfügung
stehen. Zwar kann es vorkommen, dass sozial schwache Personen die Kosten
für die künstliche Befruchtung nicht finanzieren können. Dem
Bundesverfassungsgericht obliegt aber größte Zurückhaltung, dem
Gesetzgeber im Bereich gewährender Staatstätigkeit über den
Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen, vor
allem wenn sie aus den Beiträgen der Gemeinschaft der Versicherten
finanziert werden. In Bezug auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
besteht keine staatliche Verpflichtung des Gesetzgebers, die Entstehung
einer Familie mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu
fördern. Es handelt sich vielmehr um eine in seinem Ermessen stehende
Leistung, die nicht medizinisch für eine Therapie notwendig ist, sondern
die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung
betrifft. Dann bleibt es aber im Rahmen des gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums, wenn er sich zu einer Förderung von Maßnahmen
künstlicher Befruchtung entschließt, dies aber generell auf eine
Teilförderung beschränkt.

Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 19. März 2009

Beschluss vom 27. Januar 2009 – 1 BvR 2982/07 –


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/bverfg/2009/maerz/284387

admin Gerichtsurteile 2009

OLG Koeln: Reichweite des § 1357 I BGB bei privater Krankenhausbehandlung

4. Oktober 2009
Kommentare deaktiviert

OLG Köln, Urteil vom 7. 10. 1998 – 5 U 174/97 (= NJW-RR 1999, 733)

Leitsätze:

1. Keine Einstandspflicht gem. § 1357 I BGB für die Kosten einer medizinisch indizierten, unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung des Ehepartners, wenn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten eine Kostentragung von vornherein ausgeschlossen ist. 2. Die in einem vorformulierten Krankenhausaufnahmeantrag enthaltene Erklärung des Anmeldenden, für die Behandlungskosten gesamtschuldnerisch mit dem Patienten haften zu wollen, ist nach § 11 Nr. 14 a AGBG unwirksam, falls der Anmeldende den Antrag lediglich als Vertreter des zu Behandelnden unterzeichnen wollte und nach dem äußeren Bild auch nur als solcher unterzeichnet hat.

Tabestand (Kurzfassung):

Die Bekl. ist die Witwe des am 23. 10. 1996 verstorbenen S. Der Ehemann der Bekl. wurde unter anderem in der Zeit vom 14. 6. 1996 bis 16. 7. 1996 stationär in der medizinischen Klinik III des Universitätsklinikums – Medizinische Einrichtungen – behandelt. Die Einweisung in die Klinik erfolgte auf Veranlassung des Hausarztes des später Verstorbenen. Es handelte sich um eine Notfallaufnahme. Die Bekl. füllte das Aufnahmeformular der Kl. aus. Dieses lautet u. a.: “… die Aufnahme in die Medizinischen Einrichtungen … zur stationären/teilstationären Behandlung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses niedergelegten Bedingungen. Ich verpflichte mich unter Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung alle durch die Behandlung nach den geltenden Tarifen entstandenen Kosten zu tragen, soweit sie nicht eine Krankenkasse oder ein anderer Sozialleistungs-Kostenträger übernimmt. Ich übernehme die Haftung auch insoweit, als ich die Behandlung nicht für mich selbst beantrage …” Mit Rechnung vom 18. 7. 1996 wurden die Behandlungsleistungen der Kl. dem später verstorbenen S mit 18 098 DM in Rechnung gestellt. Die Kl. ist der Auffassung, die Bekl. hafte gesamtschuldnerisch für die angefallenen Behandlungskosten neben ihrem später verstorbenen Ehemann. Der Inhalt des Aufnahmeantrages sei eindeutig. Im übrigen hafte die Bekl. als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Kl. kann ihre mit Rechnung vom 18. 7. 1996 geltend gemachten Behandlungsleistungen für den später verstorbenen S in Höhe von 18 098 DM nicht gegenüber der Bekl. als dessen Ehefrau geltend machen. Die Bekl. kann nicht als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns in Anspruch genommen werden. Die Annahme des LG wonach die Bekl. die Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen habe, rechtfertigt deren Verurteilung zur Begleichung der Rechnung nicht mehr, nachdem die Bekl. im Berufungsverfahren das Original einer Bestätigung des AG Aachen vom 9. 7. 1997 zu den Akten gereicht hat, aus der sich eindeutig ergibt, daß die Bekl. die Erbschaft am 3. 12. 1996 fristgerecht ausgeschlagen hat, indem sie zur Niederschrift des Nachlaßgerichts – das war das AG Aachen gem. § 73 I FGG – erklärt hat, die Erbschaft nach ihrem am 23. 10. 1996 verstorbenen Ehemann nicht annehmen zu wollen. Infolge wirksamer Ausschlagung der Erbschaft gem. §§ 1944, 1945 BGB kommt deshalb eine Inanspruchnahme der Bekl. als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns nicht in Betracht. Die Bekl. haftet auch nicht aus der Schuldmitübernahmeerklärung in dem von ihr unterschriebenen Aufnahmeantrag der Kl., da diese gegen § 11 Nr. 14 a AGBG verstößt. Nach dieser Vorschrift ist für die Begründung einer Eigenhaftung des (bevollmächtigten) Abschlußvertreters – mehr wollte die Bekl., die ihren als Notfall eingelieferten Ehemann bei der Aufnahme begleitete, im Zweifel auch nicht sein – eine hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung erforderlich. An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es vorliegend, auch wenn man nicht notwendig eine völlige Trennung der Schuldübernahmeerklärung von dem eigentlichen Vertragsformular und auch keine drucktechnische Hervorhebung verlangen kann (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 88 m. w. Nachw.). Es muß aber für den Vertreter auf den ersten Blick erkennbar sein, daß er eine eigene Haftung übernimmt, was angesichts des durchaus nicht klaren Wortlauts des Formulars nicht der Fall war. Im übrigen wird nach Auffassung des Senats für die Begründung einer eigenen Haftung zudem eine zweite Unterschrift des Vertreters zu verlangen sein (so auch OLG Frankfurt a. M., NJW 1986,1943). Die Bekl. haftet auch nicht gern. § 1357 I BGB für die mit der Klage geltend gemachten Behandlungskosten, wenngleich es sich hierbei offensichtlich um den allgemeinen Pflegesatz des Krankenhauses, nicht aber um kostspielige Wahlleistungen handelt. Zwar dient eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehepartners ohne Rücksicht darauf, wie hoch die mit ihr verbundenen Kosten sind, grundsätzlich der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (vgl. BGH, FamRZ 1992, 291), weil sie sich auf die Erhaltung der Gesundheit als des primären und ursprünglichen Lebensbedarfs richtet; dies allein begründet aber nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu auch BGH, JZ 1985, 680, 682) noch nicht notwendig eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten, weil mit Rücksicht auf die unterhaltsrechtliche Komponente der Haftung aus § 1357 BGB auf das Leistungsvermögen des anderen Ehepartners abzustellen ist (vgl. BGH, FamRZ 1992, 292). Scheidet also nach den Einkom-mens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten von vornherein aus, daß dieser die Behandlungskosten tragen könnte, kommt nach dem letzten Halbsatz von § 1357 I BGB eine Einstandspflicht für ihn nicht in Betracht. So liegt der Fall hier. Die Bekl. hat nämlich den ihr obliegenden Nachweis dafür geführt, daß nach ihren eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt der Krankenhausbehandlung des Ehemanns (14. 6. bis 16. 7. 1996) die Tragung der Behandlungskosten für sie ausschied. Davon ist aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung des Senats auszugehen. Die zu den Akten gereichte Studienbescheinigung der Fachhochschule Aachen ergibt, daß die Bekl. dort seit dem Wintersemester 1981 ohne Urlaubssemester bis zum Wintersemester 1997/98 im Fachbereich Architektur immatrikuliert war. Aus dem vorgelegten Schreiben der K-Krankenkasse vom 1. 3. 1994 ergibt sich, daß die Bekl. jedenfalls vom 1. 3. 1994 an in Gruppe N (Nichtversicherungspflichtige) versichert war. Nimmt man den Umstand hinzu, daß sie ausweislich der weiteren vorgelegten Bescheinigung dieser Krankenkasse vom 8. 4. 1997 noch im April 1997 in dieser niedrigen Betragsklasse versichert war, so ist von einer durchgängig dort bestehenden Versicherung der Bekl. auch im Zeitpunkt der in Rede stehenden stationären Behandlung ihres Ehemanns auszugehen. Eine darüber hinausgehende Darlegungspflicht der Bekl. hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von privaten oder beruflichen Einkünften im fraglichen Zeitraum kann von ihr nicht verlangt werden, weil nicht ersichtlich ist, wie sie diese negative Tatsache über die vorgelegten Unterlagen hinaus soll belegen können. Im übrigen erscheint die Annahme, wonach die Bekl. als Hausfrau ausschließlich von Unterhaltsleistungen des Ehemanns gelebt und “nur nebenbei” Architektur studiert hat, nach Auffassung des Senats keineswegs lebensfremd oder unwahrscheinlich. Der Senat sieht deshalb auf der Grundlage der hierzu von der Bekl. gemachten Angaben und der vorgelegten Unterlagen keinen Anlaß, ihren Vortrag zu bezweifeln, wonach sie im fraglichen Zeitraum nicht über eigene Einkünfte verfügt hat. Ein für die Begleichung der Krankenhausrechnung ausreichendes Leistungsvermögen der Bekl. im Zeitpunkt der in Rede stehenden Krankenhausbehandlung ihres Ehemanns als Grundlage einer Haftung gem. § 1357 I BGB kann deshalb nicht angenommen werden. Dafür, daß sie nicht über eigenes Einkommen verfügte, sprechen im übrigen auch die weiteren zu den Akten gereichten Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß nach dem Konkurs der Firma des Ehemanns die Miete für das in Belgien bewohnte Haus zunächst nicht mehr gezahlt werden konnte. Schließlich kommt eine Haftung der Bekl. nach § 1357 I BGB auch nicht deshalb in Betracht, weil von der Bekl. vereinnahmte Erstattungsbeträge aus einer eigenen Krankenversicherung des erkrankten Ehepartners an die Stelle der primären Unterhaltsleistung getreten und somit Surrogatfunktion erlangt haben könnten. Eine Haftung der Bekl. aufgrund der Vereinnahmung von Krankenversicherungsleistungen für ihren Ehemann scheidet nämlich ebenfalls aus. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nach Auffassung des Senats eindeutig, daß im fraglichen Behandlungszeitraum eine selbständige Krankenversicherung des Ehemannes nicht bestand. Die Bekl. hat eine Bestätigung der V-Krankenversicherung vom 2. 12. 1997 zu den Akten gereicht, aus der sich ergibt, daß der mit ihrem Ehemann bestehende Krankenversicherungsvertrag gem. § 39 VVG wegen Nichtzahlung der Beiträge gekündigt wurde und deshalb Leistungsauszahlungen für Krankenhausbehandlungen im Jahre 1996 nicht erfolgten. Darüber hinaus ergibt sich aus einer weiteren vorgelegten Bescheinigung der K-Krankenkasse vom 20. 1. 1998, daß der Ehemann (erst wieder) ab dem 1. 8. 1996 bis zu seinem Tod dort als Familienmitglied der Bekl. mitversichert war. Die Bekl. hat auch plausibel gemacht, daß vorher ein Eintritt ihres Ehemanns als Mitversicherter wegen seiner Geschäftsführertätigkeit nicht in Betracht gekommen sei. Soweit die Kl. unter Beweis gestellt hat, daß schon ab Februar 1996 beim Ehemann der Bekl. die Voraussetzungen für das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung vorlagen, hindert dies nicht die Annahme, daß jedenfalls ein privater Krankenversicherungsschutz des Ehemanns, aus dem Leistungen an die Bekl. geflossen sein könnten, im Juni/Juli 1996 nicht bestand. Auch insoweit hat die Bekl. über ihren entsprechenden Sachvortrag und die Vorlage der vorgenannten Unterlagen hinaus keine weitere Möglichkeit, das Nichtbestehen einer anderweitigen Krankenversicherung ihres Ehemanns in diesem Zeitraum unter Beweis zu stellen. Zur Überzeugung des Senats reichen die vorgelegten Unterlagen aus, um den Nachweis des Nichtbestehens einer derartigen privaten Krankenversicherung des Bekl. im fraglichen Zeitraum als geführt anzusehen. Dem darüber hinaus auch erfolgten Beweisantritt der Bekl. zur Kündigung der zuvor bestehenden Krankenversicherung ihres Ehemanns bei der V-Versicherung durch Vernehmung der dort zuständigen Sachbearbeiterin braucht deshalb nach Auffassung des Senats nicht nachgegangen zu werden, zumal die Kl. die Echtheit der vorgelegten Bescheinigung der V-Krankenversicherung nicht bestritten hat.


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/4640

admin Gerichtsurteile 1998

BGH: Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz

4. Oktober 2009
Kommentare deaktiviert

Die klagende Stadt ist Trägerin eines Krankenhauses, in dem die Tochter der Beklagten und ihres früheren Ehemannes stationär behandelt wurde.
Im März 1999 brachte die Beklagte ihre Tochter zur stationären Behandlung in das Krankenhaus. Bei der Aufnahme gab sie an, für ihre Tochter bestehe Versicherungsschutz durch die AOK Lahnstein; Versicherter sei ihr Ehemann. Ferner unterschrieb die Beklagte einen formularmäßigen “Aufnahme-Antrag”, der auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses der Klägerin verwies. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen hieß es u.a., daß ein Kassenpatient, der Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nehme, die nicht durch die Kostenübernahme einer Krankenkasse gedeckt seien, als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für diese Leistungen verpflichtet sei.
Nach der vorgenannten stationären Behandlung war die Tochter der Beklagten nochmals, nämlich im Februar/März 2000, im Krankenhaus der Klägerin. Bei diesem Krankenhausaufenthalt hatte der damalige Ehemann der Beklagten das Kind eingeliefert.

Die zuständige AOK übernahm nicht die Kosten dieser stationären Behandlungen, weil der Ehemann der Beklagten zur fraglichen Zeit nicht versichert war und damit auch keine Familienversicherung für die gemeinsame Tochter bestand. Das Krankenhaus stellte der Beklagten daraufhin für die stationäre Behandlung der Tochter im März 1999 9.124,02 DM (= 4.665,04 €) und für die stationäre Behandlung im Februar/März 2000 weitere 20.202,39 DM (= 10.329,32 €), insgesamt also 14.994,36 €, in Rechnung. Dieser Betrag nebst Zinsen wird mit der Klage geltend gemacht.

Die Klägerin trägt vor, die Tochter der Beklagten sei aufgrund eines im März 1999 mit der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages im Krankenhaus der Klägerin aufgenommen worden. Für die stationäre Behandlung könne sie nach dem Behandlungsvertrag und nach ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen von der Beklagten das Entgelt beanspruchen, nachdem sich herausgestellt habe, daß für deren Tochter keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden habe. Für die Kosten der von dem damaligen Ehemann der Beklagten veranlaßten stationären Behandlung der Tochter im Jahr 2000 hafte die Klägerin nach § 1357 Abs. 1 BGB (die Vorschrift lautet: Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.).

Die Beklagte, die zur fraglichen Zeit nicht über ein eigenes Einkommen verfügte, bestreitet, mit der Klägerin einen entgeltlichen Behandlungsvertrag geschlossen zu haben. Sie habe nicht gewußt, daß ihr Ehemann und damit ihr Kind nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sei. Bei Einlieferung des Kindes in das Krankenhaus sei ihr Ehemann ganztägig als Arbeitnehmer tätig gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Die Revision hatte Erfolg.

1. Stationäre Behandlung im März 1999 auf Veranlassung der Beklagten
Die Klägerin konnte nach Auffassung des III. Zivilsenats Bundesgerichtshofs den Zahlungsanspruch zwar nicht auf die oben genannte Klausel stützen. Insoweit blieb offen, ob die Klausel die vorliegende Sachverhaltsgestaltung betraf; das geht nach der Unklarheitenregel zu Lasten der Klägerin (§ 5 AGBG).

Der Klägerin steht aber ein Vergütungsanspruch aus dem mit der Beklagten zugunsten des Kindes geschlossenen Behandlungsvertrag zu. Zwar ging der Wille der Parteien dahin, einen für die Beklagte nicht mit Zahlungspflichten verbundenen Behandlungsvertrag zu schließen. Denn die Tochter der Beklagten sollte als Kassenpatientin in das Krankenhaus der Klägerin aufgenommen werden. In einem solchen Fall besteht ein Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse. Dem Behandlungsvertrag fehlte aber die Geschäftsgrundlage. Die von den Parteien gemeinsam gehegte Vorstellung, die Tochter der Beklagten sei über deren Ehemann familienversichert, stellte sich als Irrtum heraus. Die deshalb gebotene Vertragsanpassung führt dazu, daß die Beklagte den Pflegesatz zu zahlen hat. Denn sie trägt das Risiko, daß das von ihr zur stationären Behandlung gebrachte Kind krankenversichert war. Der Patient (bzw. bei Minderjährigen deren Eltern) hat hierzu im eigenen Interesse das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu unterrichten. Er weiß in der Regel, ob und bei wem er krankenversichert ist. Besteht kein Versicherungsschutz, kann der Patient gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Kostendeckung sorgen. Umgekehrt hat der Krankenhausträger in der Regel keinen Einblick in die persönlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse des Patienten; er muß sich schon aus praktischen Gründen – auf die Angaben des Patienten verlassen dürfen.

Die Vertragsanpassung mußte sich an der gesetzlichen Vorgabe ausrichten, daß der Krankenhausträger den einheitlichen Pflegesatz fordern muß und nicht nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen des jeweiligen Patienten differenzieren darf.

2. Stationäre Behandlung im Februar/März 2000 auf Veranlassung des (damaligen) Ehemanns der Beklagten

Insoweit hat der III. Zivilsenat die Sache aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dieses wird zu klären haben, ob der Ehemann der Beklagten einen Behandlungsvertrag zugunsten der gemeinsamen Tochter auch im Namen der Beklagten geschlossen hat. Die Beklagte könnte aus einem solchen gegebenenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen angepaßten – Vertrag unmittelbar haften, und zwar als Gesamtschuldnerin mit ihrem damaligen Ehemann.

Ferner kommt eine gesetzliche Mitverpflichtung der Beklagten nach § 1357 Abs. 1 BGB aus einem nur zwischen ihrem Ehemann und der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag zugunsten des gemeinsamen Kindes in Betracht. Insoweit wird von dem Berufungsgericht noch zu prüfen sein, ob die Kosten der Krankenhausbehandlung außer Verhältnis zu dem objektiviert zu beurteilenden – damaligen Lebenszuschnitt der Familie standen. Sollten die Behandlungskosten diesen Rahmen sprengen, wäre eine Mithaftung der Beklagten nach § 1357 Abs. 1 BGB zu verneinen.

Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 351/04
LG Koblenz – 15 O 77/02 ./. OLG Koblenz – 3 U 1434/02
Karlsruhe, den 28. April 2005


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/zivilrecht/bgh/282995/10190

admin Gerichtsurteile 2005

BFH: Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die Massage von Bildschirmarbeitnehmern nicht notwendig Arbeitslohn

4. Oktober 2009
Kommentare deaktiviert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99 entschieden, dass Massagen, die ein Masseur Arbeitnehmern auf Kosten ihres Arbeitgebers verabreicht, nicht notwendig als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliegen.

Die Klägerin, die ein in der EDV-Branche tätiges mittelständisches Unternehmen betreibt, hatte einen Masseur beauftragt, von dem sich jeder ihrer Mitarbeiter im Betrieb massieren lassen konnte. Der Masseur besuchte den Betrieb der Klägerin im Allgemeinen einmal in der Woche, die Dauer der einzelnen Massage belief sich auf ca. 15 Minuten. Einige Mitarbeiter nahmen die Massagen regelmäßig in Anspruch, andere dagegen nur selten und einige Mitarbeiter machten von der Möglichkeit, sich massieren zu lassen, keinen Gebrauch. Das Finanzamt hat nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Aufwendungen der Klägerin für die Massagen als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Er ist der Auffassung, dass der einem Arbeitnehmer aus einer Maßnahme des Arbeitgebers erwachsende Vorteil dann nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein kann, wenn die Maßnahme einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers entgegenwirkt. Das eigene Interesse des Arbeitnehmers an einer Erlangung des Vorteils könne sich als zu vernachlässigende notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, falls diese gewichtig seien und das zu ihrer Erreichung eingesetzte Mittel besonders geeignet sei. Im Streitfall komme es deshalb entscheidend darauf an, wie häufig bei ganztags an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmern mit körperlichen, die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Beschwerden und Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen zu rechnen sei, ferner ob die verabreichten medizinischen Massagen besonders dazu geeignet gewesen seien, möglichen mit der Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen verbundenen Beschwerden – vorbeugend – entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern. Das FG werde diese Feststellungen – z.B. durch die Einholung von Auskünften des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch das Gutachten eines Sachverständigen – nachzuholen haben.


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/steuerrecht/283206/3054

admin Gerichtsurteile 2001

BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethode

4. Oktober 2009
Kommentare deaktiviert

Die Verfassungsbeschwerde des 18-jährigen Beschwerdeführers, der an einer seltenen, lebensbedrohlichen Krankheit leidet, gegen die Weigerung der gesetzlichen Krankenversicherung, für die Kosten einer so genannten neuen Behandlungsmethode aufzukommen, war erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf, das eine Leistungspflicht der Krankenkasse verneinte. Es sei mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1994 in einer Ersatzkasse als Familienangehöriger versichert. Er leidet an der Duchenne’schen Muskeldystrophie. Diese Krankheit tritt ausschließlich beim männlichen Geschlecht auf, und zwar mit einer Häufigkeit von 1:3.500. Die Krankheit manifestiert sich in den ersten Lebensjahren; ihr prognostizierter Verlauf ist fortschreitend. Mit dem Verlust der Gehfähigkeit ist normalerweise zwischen dem 10. und 12. Lebensjahr zu rechnen; es tritt zunehmend Ateminsuffizienz auf. Die Krankheit äußert sich auch in Wirbelsäulendeformierungen, Funktions- und Bewegungseinschränkungen von Gelenken sowie in Herzmuskelerkrankungen. Die Lebenserwartung ist stark eingeschränkt. Üblicherweise wird nur eine symptomorientierte Behandlung durchgeführt. Bislang gibt es keine wissenschaftlich anerkannte Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung des Krankheitsverlaufs bewirken kann.
Seit September 1992 befindet sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Bei dieser Behandlung werden neben Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen Mitteln hochfrequente Schwingungen angewandt. Bis Ende 1994 hatten die Eltern des Beschwerdeführers dafür einen Betrag von 10.000 DM aufgewandt. Die Ärzte der Orthopädischen Klink der Technischen Hochschule A. und eine mitbetreuende Ärztin hielten den bisherigen Krankheitsverlauf für günstig. Seit Herbst 2000 ist der Beschwerdeführer, der eine öffentliche Schule besucht, auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Antrag auf Übernahme der entstandenen Kosten für die Therapie wurde von der Krankenkasse abgelehnt, da ein Therapieerfolg der angewandten Methoden wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz. Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen. Für die Behandlung der Duchenne’schen Muskeldystrophie steht gegenwärtig allein ein symptomatisches Therapiespektrum zur Verfügung. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Krankheit und ihren Verlauf mit gesicherten wissenschaftlichen Methoden ist noch nicht möglich.
Die angegriffene Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundessozialgericht ist in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr auch nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben zu vereinbaren. Übernimmt der Staat mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung Verantwortung für Leben und körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so gehört die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der Leistungspflicht und der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung.
In derartigen Fällen haben daher die im Streitfall vom Versicherten angerufenen Sozialgerichte zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.

Pressemitteilung Nr. 126/2005 vom 16. Dezember 2005
Beschluss vom 6. Dezember 2005
1 BvR 347/98


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/sozialrecht/283217/10772

admin Gerichtsurteile 2005

BVerfG: Erfolgreiche Vb gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als des einzigen Fortbewegungsmittels im Haushalt

4. Oktober 2009
Kommentare deaktiviert

Die 48-jährige Beschwerdeführerin hatte Erfolg mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Beschlüsse, die es
abgelehnt hatten, ihr einen speziellen Elektrorollstuhl, der für sie
die einzige Möglichkeit darstellt, sich im häuslichen Bereich ohne
fremde Hilfe zu bewegen, im Wege des Eilrechtsschutzes zu bewilligen.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die
angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts und des
Landessozialgerichts auf, die wegen der noch notwendigen Ermittlungen
möglicher Gefahren für die Beschwerdeführerin beim Betrieb des
Rollstuhls eine Bewilligung im Eilrechtsschutz ausgeschlossen und auf
das Hauptsacheverfahren verwiesen hatten. Das Bundesverfassungsgericht
ging von einer Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus,
weil die Sozialgerichte das Beweisangebot der Beschwerdeführerin, ihre
Fähigkeit zur gefahrenfreien Nutzung eines entsprechend ausgerüsteten
Elektrorollstuhls mit einem leihweise zur Verfügung gestellten Fahrzeug
vorzuführen, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
hätten berücksichtigen müssen. Die Sache wurde zur erneuten
Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin leidet an der Krankheit ALS (amyotrophe
Lateralsklerose) mit nahezu vollständiger Lähmung der Muskulatur,
wodurch sie komplett an den Rollstuhl gefesselt ist, den sie auch nicht
mit eigener Muskelkraft in Bewegung setzen und steuern kann, auch nicht
im häuslichen Umfeld. Im September 2007 beantragte sie bei ihrer
Krankenkasse unter Vorlage einer entsprechenden Verordnung ihres
behandelnden Arztes die Versorgung mit einem speziell für sie
hergerichteten Elektrorollstuhl samt elektronischer Mundsteuerung. Auf
der Grundlage von Gutachten, die die Fahrtauglichkeit der
Beschwerdeführerin für einen Elektrorollstuhl im Straßenverkehr
verneinten, lehnte die Krankenkasse die begehrte Versorgung ab. Die
Beschwerdeführerin wandte sich hiergegen an das Sozialgericht und
stellte dabei klar, dass es ihr um die Bewegungsfähigkeit im häuslichen
Umfeld gehe. Während der Abwesenheit ihres Ehemannes sei sie im
häuslichen Umfeld an den Platz gebunden, wo sie “abgestellt” werde. Das
Sozialgericht lehnte die beantragte Bewilligung im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes ab, weil umfangreiche medizinische Ermittlungen zur
Frage einer etwaigen Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Benutzung des
Elektrorollstuhls erforderlich seien – derartige Gefahren müssten
sicher ausgeschlossen sein, bevor die begehrte Versorgung in Betracht
komme. All diese Fragen seien aber nicht im Eilrechtsschutz, sondern im
Hauptsacheverfahren zu prüfen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das
Landessozialgericht zurückgewiesen. Einem Beweisangebot der
Beschwerdeführerin, anhand eines leihweise überlassenen
Elektrorollstuhls im Rahmen des Eilrechtsschutzes die sachgerechte
Bedienung zu belegen, wurde dabei von den Fachgerichten nicht
nachgegangen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die angegriffenen sozialgerichtlichen Entscheidungen stehen mit dem
Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht in Einklang.

Auch im Verfahren der einstweiligen sozialgerichtlichen Anordnung gilt
der Amtsermittlungsgrundsatz, was die Möglichkeit einer Beweiserhebung
einschließt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann dabei jedenfalls bei
drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen auch im Eilrechtsschutz
durchaus geboten sein. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer
Folgenabwägung zu entscheiden, wobei auch die grundrechtlichen Belange,
insbesondere der Grundwert der Menschenwürde, zu berücksichtigen sind.
Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf
das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend
gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden.

Die Fachgerichte haben hier nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei
einem unter amyotropher Lateralsklerose leidenden Menschen mit völligem
Verlust der eigenen Mobilität der Zwang zum Verharren in einer
Situation der Hilflosigkeit eine schwerwiegende Einschränkung
darstellt, die seine Persönlichkeitsrechte berührt. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein folgt. Dazu gehört auch das Interesse der
Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer krankheitsbedingt sehr
eingeschränkten Möglichkeiten im Wohnumfeld einen Rest an Mobilität zu
erhalten.

Vor diesem Hintergrund durften die Fachgerichte hier auch im Wege des
Eilrechtsschutzes das Angebot der Beschwerdeführerin, ihre
Fahrtauglichkeit an einem leihweise überlassenen Rollstuhl unter Beweis
zu stellen, nicht unter Hinweis auf lediglich denkbare Gefahrenlagen
beiseite schieben. Damit ließen sie das bereits im Eilrechtsschutz
aktuelle und rechtlich schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin,
sich einen Rest an Mobilität zu erhalten, wegen einer von ihnen selbst
nicht als nachgewiesen, sondern lediglich für möglich gehaltenen Gefahr
beim Betrieb des Elektrorollstuhls zurücktreten.

Pressemitteilung Nr. 22/2009 vom 11. März 2009

Beschluss vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 120/09 –


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/sozialrecht/2009/284377

admin Gerichtsurteile 2009