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Archiv für die Kategorie ‘Gerichtsurteile 2001’

BVerfG: Mindestbemessungsgrenze für Selbstaendige in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsgemaess

4. Oktober 2009
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf eine Vorlage des Landessozialgerichts Bremen festgestellt, dass § 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V in der vorgelegten Fassung (diese ist im Anhang abgedruckt) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

1. In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die zu zahlenden Beiträge freiwillig Versicherter grundsätzlich nach deren gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. In § 240 Abs. 4 SGB V ist geregelt, aufgrund welcher fiktiver Mindesteinnahmen die freiwillig Versicherten zu Beiträgen heranzuziehen sind. In der zur Prüfung vorgelegten, ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten für hauptberuflich Selbständige, die freiwillig krankenversichert sind, höhere fiktive Einnahmen als für andere freiwillig Versicherte. Daraus errechnet sich zum Beispiel für das Jahr 2001 bei einem Beitragssatz von 13,5 % ein Mindestbeitrag von 453, 60 DM monatlich für hauptberuflich Selbständige. Andere freiwillig Versicherte hingegen müssen einen Mindestbeitrag von nur 201, 60 DM monatlich aufbringen. Das vorlegende Landessozialgericht sah hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die vorgelegte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar werden nach der vorgelegten Regelung hauptberuflich Selbständige mit niedrigen Einnahmen höher belastet als sonstige freiwillige Krankenversicherungsmitglieder. Die unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt. Die der Beitragsbemessung zugrunde liegende Einnahmen werden bei hauptberuflich Selbständigen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes festgestellt. Selbständige können Betriebsausgaben etc. abziehen, es werden lediglich die Nettoeinnahmen zugrunde gelegt. Die übrigen freiwillig Versicherten zahlen dagegen Beiträge auf der Grundlage ihrer Bruttoeinnahmen. Insbesondere kommen ihnen Steuererleichterungen, wie Werbungskosten, nicht zugute. Hierin konnte der Gesetzgeber einen Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung hauptberuflich Selbständiger und sonstiger freiwillig Versicherter sehen. Es dient der Beitragsgerechtigkeit, wenn für hauptberuflich Selbständige der Vorteil aus der Beitragsbemessung typisierend durch die Festsetzung einer besonderen Mindestbemessungsgrenze ausgeglichen wird. Zudem ist es legitim, das “Unternehmerrisiko” des hauptberuflich Selbständigen nicht über die Beitragsbemessung partiell auf die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten abzuwälzen. Hinzu kommt, dass die Mindesteinnahmegrenze aus dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit und der Verwaltungspraktibilität gerechtfertigt ist. Die Einkommensfeststellung bei Selbständigen gestaltet sich erheblich schwieriger als bei abhängig Beschäftigten. Auch die unterschiedliche Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich und nebenberuflich Selbständige begegnet keinen Bedenken. Nebenberuflich Selbständige verfügen in der Regel über andere Einnahmen (z. B. Unterhaltszahlungen, Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung, Versorgungsbezüge); im Ergebnis wirkt sich hier regelmäßig die Mindestbeitragsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht aus. Aus den gleichen Gründen ist die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Selbständigen und der Pflichtversicherten gerechtfertigt. Wie der Senat weiter ausführt, ist die Mindesteinnahmegrenze auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Härteklausel für bestimmte Gruppen von Selbständigen mit geringem Arbeitseinkommen zu schaffen.

Der Senat stellt darüber hinaus fest, dass die Einführung der erhöhten Mindestbeitragsgrenze auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

Beschluss vom 22. Mai 2001 – Az. 1 BvL 4/96 -

Karlsruhe, den 29. Juni 2001


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/bverfg/283133/2501

Gerichtsurteile 2001

BFH: Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die Massage von Bildschirmarbeitnehmern nicht notwendig Arbeitslohn

4. Oktober 2009
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99 entschieden, dass Massagen, die ein Masseur Arbeitnehmern auf Kosten ihres Arbeitgebers verabreicht, nicht notwendig als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliegen.

Die Klägerin, die ein in der EDV-Branche tätiges mittelständisches Unternehmen betreibt, hatte einen Masseur beauftragt, von dem sich jeder ihrer Mitarbeiter im Betrieb massieren lassen konnte. Der Masseur besuchte den Betrieb der Klägerin im Allgemeinen einmal in der Woche, die Dauer der einzelnen Massage belief sich auf ca. 15 Minuten. Einige Mitarbeiter nahmen die Massagen regelmäßig in Anspruch, andere dagegen nur selten und einige Mitarbeiter machten von der Möglichkeit, sich massieren zu lassen, keinen Gebrauch. Das Finanzamt hat nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Aufwendungen der Klägerin für die Massagen als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Er ist der Auffassung, dass der einem Arbeitnehmer aus einer Maßnahme des Arbeitgebers erwachsende Vorteil dann nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein kann, wenn die Maßnahme einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers entgegenwirkt. Das eigene Interesse des Arbeitnehmers an einer Erlangung des Vorteils könne sich als zu vernachlässigende notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, falls diese gewichtig seien und das zu ihrer Erreichung eingesetzte Mittel besonders geeignet sei. Im Streitfall komme es deshalb entscheidend darauf an, wie häufig bei ganztags an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmern mit körperlichen, die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Beschwerden und Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen zu rechnen sei, ferner ob die verabreichten medizinischen Massagen besonders dazu geeignet gewesen seien, möglichen mit der Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen verbundenen Beschwerden – vorbeugend – entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern. Das FG werde diese Feststellungen – z.B. durch die Einholung von Auskünften des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch das Gutachten eines Sachverständigen – nachzuholen haben.


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/steuerrecht/283206/3054

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