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Archiv für die Kategorie ‘Gerichtsurteile 2002’

LSG Rheinland-Pfalz: Krankenkasse muss Kosten einer privaten Massnahme zur Gewichtsabnahme nicht bezahlen

4. Oktober 2009
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Ernährungsbedingtes Übergewicht stellt – anders als krankheitsbedingtes Übergewicht – für sich allein schon keine behandlungsbedürftige Krankheit dar. Deshalb muss die Krankenkasse hierfür keine Leistungen erbringen. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Gesundheitsförderung, die in den Verantwortungsbereich des Versicherten fällt.

Die Klägerin hatte bei einer Körpergröße von 1,65 Meter ein Gewicht von 100 Kilogramm. Im November 1998 schloss sie mit einer Gewichtsreduzierungs-GmbH einen Vertrag. Das Unternehmen versprach eine Gewichtsreduzierung, wenn sich die Klägerin an die Ernährungspläne und die Anweisungen der Mitarbeiter halten würde. Die Klägerin zahlte hierfür rund 2.000,- DM. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte sowohl eine Kostenbeteiligung als auch eine vollständige Kostenübernahme ab. Trotz des erheblichen Übergewichts sei die Klägerin bisher nicht krank. Es sei bisher noch nicht zu den typischen Folgeerkrankungen von Übergewicht wie beispielsweise Bluthochdruck oder Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen gekommen.

Diese Entscheidung hat jetzt auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Bei der Gewichtsreduzierung durch eine Verminderung der zugeführten Kalorienmenge handele es sich um eine allein vom Versicherten beeinflussbare Handlung. Der eingeschaltete Arzt habe keine Krankheit behandelt, sondern sei nur motivationsfördernd tätig geworden (Urteil vom 15.8.2002, Az.: L 5 KR 37/02).


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/sozialrecht/283217/6034

Gerichtsurteile 2002

LSG Rheinland-Pfalz: Krankenkasse muss im Einzelfall auch kosmetische Gesichtsoperation bezahlen

4. Oktober 2009
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Entstellungen im Gesichtsbereich können ausnahmsweise trotz normaler körperlicher Funktion einen Anspruch auf ärztliche Behandlung auslösen. Zwar müssen normalerweise nur solche Behandlungen bezahlt werden, die dazu dienen, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Beschwerden zu lindern. Liegt nur eine optische Abweichung vom Normalzustand ohne Funktionsdefizit vor, sind diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn jemand derart entstellt ist, dass er auf andere abstoßend wirkt.

Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherter unter einer deutlichen Wangenatrophie litt. Seine Wangen waren extrem eingefallen, ohne dass hierdurch irgendwelche Funktionsbeeinträchtigungen hervorgerufen wurden. Abhilfe konnte durch eine Operation geschaffen werden, bei der die Wangen mit Fettgewebe aufgefüttert wurden. Die Krankenkasse weigerte sich jedoch, die Kosten für diese – aus Ihrer Sicht rein kosmetische – Operation zu übernehmen.

Anders noch als das Sozialgericht in Koblenz entschied das Landessozialgericht, dass die Operationskosten von der Krankenkasse übernommen werden müssen. Der einzelne Versicherte sei darauf angewiesen, dass er von seinen Mitmenschen geachtet und respektiert werde. Insbesondere bei Entstellungen im Gesichtsbereich könne ein Anspruch auf ärztliche Behandlung auch dann bestehen, wenn die normale körperliche Funktion nicht beeinträchtigt sei (Urteil vom 02.05.2002; Az.: L 5 KR 93/01).


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/sozialrecht/283217/5519

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