Kurzfassung
Gesellschaftspolitisch fatal: In Deutschland gibt es kaum noch Nachwuchs. Daher sollte an sich jeder Kinderwunsch eines Paares unterstützt werden. Wenn er nur auf künstlichem Weg verwirklicht werden kann, hat die (finanzielle) Unterstützung allerdings ihre Grenzen. Die Kosten für eine künstliche Befruchtung muss ein privater Krankenversicherer nur für das erste Kind erstatten. Den Wunsch nach einem zweiten Kind mit medizinischer Hilfe hat das Paar selbst zu finanzieren.
So entschieden jetzt das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg. Sie wiesen die Klage einer Versicherten gegen die Versicherungsgesellschaft auf Erstattung der Kosten für eine homologe Insemination von ca. 6.000 € ab. Da sie bereits auf künstlichem Weg Mutter geworden sei, liege kein Versicherungsfall mehr vor.
Sachverhalt
Die Versicherungsnehmerin und spätere Klägerin leidet an Unfruchtbarkeit. Unter Zuhilfenahme künstlicher Maßnahmen wurde sie im Jahr 2000 schwanger und gebar eine gesunde Tochter. Hierfür übernahm die private Krankenversicherung die Kosten von über 6.200 €. Von ihrer Mutterrolle begeistert, wollte die Klägerin rund zwei Jahre später erneut schwanger werden, wieder mit medizinischer Hilfe. Doch diesmal weigerte sich der Krankenversicherer hierfür zu zahlen. Die Klägerin habe durch künstliche Befruchtung auf Kosten der Versichertengemeinschaft bereits ein Kind zur Welt gebracht. Die Krankheitsfolge “Kinderlosigkeit” sei grundsätzlich behoben. Der Gemeinschaft der Versicherten sei nicht zuzumuten, die erheblichen Kosten einer zweiten Insemination zu tragen.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg gaben der beklagten Versicherung Recht. Zwar könnten die Folgen der Unfruchtbarkeit der Klägerin durch die homologe Insemination überwunden werden. Doch sei dies bei ihr durch die Geburt der Tochter schon geschehen. Die Klägerin sei nicht mehr kinderlos, ein Versicherungsfall daher nicht mehr gegeben. Hierbei spielten gesellschaftspolitische Erwägungen keine Rolle. Die Kosten für die Erfüllung eines zweiten Kinderwunsches könnten aber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.
Fazit
Eine gesamtgesellschaftlich wünschenswerte Bevölkerungsentwicklung durch höhere Geburtenraten kann nicht ohne Weiteres über privatrechtliche Verträge mit privaten Krankenversicherern gesteuert werden.
Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2004, Az: 12 O 321/04; Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28.09.2004,Az: 1 U 98/04; rechtskräftig
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/zivilrecht/lg/283254/9853
Gerichtsurteile 2004
Das Sozialamt muss die seit 1. Januar 2004 auch für Sozialhilfeempfänger fällige Praxisgebühr und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel nicht übernehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden.
Nach dem Gesundheitsreformgesetz wird die Krankenbehandlung der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1. Januar 2004 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch diese Personen müssen dementsprechend die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2% – bei chronischer Krankheit 1% – ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen. Die jährliche Belastungsgrenze beläuft sich für einen Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 € bzw. 35,52 €. Dass diese zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Bemessung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zumutbar seien, machte eine betroffene Sozialhilfeempfängerin in einem gerichtlichen Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt geltend. Sie begehrte, das zuständige Sozialamt zur Übernahme der im Januar 2004 bei ihr bereits angefallenen Praxisgebühr und Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 28,09 € zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag ab. Die Richter verweisen in ihrem Beschluss auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes. Nach der hierdurch geänderten Regelsatzverordnung umfassten die sozialhilferechtlichen Regelsätze die Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten. Gegenüber dem Sozialamt bestehe daher kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile. Wenn die errechnete Belastungsgrenze überschritten werde – was hier noch nicht der Fall war – müsse die Krankenkasse dem Sozialhilfeempfänger eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass er für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit sei.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2004 – 4 L 441/04.NW –
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/vg/283265/8878
Gerichtsurteile 2004
Ein Versicherter hat ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seiner Krankenkasse auch dann, wenn die Krankenkasse im Zuge einer Fusion mit anderen Krankenkassen die Beiträge erhöht. Das hat das Landessozialgericht in Mainz auf Antrag eines Versicherten im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden und die Krankenkasse verpflichtet, dem Versicherten die Kündigung zu bestätigen, um ihm so die Wahl einer anderen Krankenkasse zu ermöglichen.
Eine Betriebskrankenkasse mit günstigem Beitragssatz hatte sich mit einer Betriebskrankenkasse mit höherem Beitragssatz vereinigt und dabei für die neu entstandene Kasse einen höheren Beitragssatz festgesetzt. Der Versicherte kündigte seine Mitgliedschaft außerordentlich unter Berufung auf sein bei Beitragssatzerhöhungen gesetzlich gewährleistetes Sonderkündigungsrecht. Die Betriebskrankenkasse hielt dem entgegen, durch die Fusion seien die bisherigen Kassen erloschen. Die neu entstandene Krankenkasse habe die Beiträge nicht erhöht, sondern erstmals festgesetzt. Deshalb gebe es kein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung.
Die Krankenkasse wurde jetzt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Versicherten die Kündigung zu bestätigen. Die Richter waren der Meinung, es könne nicht zu Lasten des Versicherten gehen, wenn die Beitragserhöhung im Rahmen einer Fusion erfolge. Zwar entstehe bei der Fusion eine neue Krankenkasse. Im Wege der Rechtsnachfolge gehe die Mitgliedschaft der Versicherten bei den früheren Kassen jedoch in der bisherigen Ausgestaltung, d.h. auch mit dem bisherigen Beitragssatz auf die neue Kasse über. Sei der Beitrag bei der neuen Kasse höher, so sei das aus Sicht des Mitglieds eine Beitragserhöhung, die ihn zur Sonderkündigung berechtige. Der Versicherte müsse auch nicht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten, weil die Gefahr bestehe, dass sein Sonderkündigungsrecht endgültig vereitelt werde. Es sei daher unerheblich, ob der Versicherte nur einen geringen Schaden habe, wenn er zunächst die höheren Beiträge.
(Beschluss vom 26.08.2004 – 5 ER 49/04 KR -)
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/sozialrecht/283217/9533
Gerichtsurteile 2004