LSG Rheinland-Pfalz: Beitragserstattungsanspruch verjaehrt nicht bei fehlerhafter Betriebspruefung

4. Oktober 2009
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Die Arbeitsverwaltung kann sich bei einem Anspruch auf Beitragserstattung nicht auf Verjährung berufen, wenn bei der Betriebsprüfung unzulässig nur Stichproben durchgeführt wurden. Bei einer Gesellschaft mit einem Gesellschafter/Geschäftsführer und einem Angestellten ist eine Stichprobenprüfung nicht ausreichend.
Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherter seit April 1989 als Geschäftsführer einer GmbH tätig war. Darüber hinaus war bei der GmbH lediglich ein weiterer Angestellter tätig. Für den Versicherten wurden von Anbeginn seiner Tätigkeit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit bezahlt, weil man davon ausging, er sei abhängig beschäftigt. Diese Beurteilung wurde 1994 und 1995 durch die jeweils zuständigen Krankenkassen und 1999 durch den Rentenversicherungsträger bestätigt. 2002 kam die Krankenkasse dann zu dem Ergebnis, dass der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter/Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt ist. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seit 1998 wurden erstattet. Für die vor 1998 erhobenen Beiträge berief sich die Arbeitsverwaltung auf Verjährung. Das Sozialgericht Speyer verurteilte die Beklagte, alle Beiträge zurückzuzahlen.
Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts. Zwar verjähre der Beitragerstattungsanspruch nach vier Jahren, jedoch müsse bei der Berufung auf diese Einrede Ermessen ausgeübt werden. Wenn es zur Beitragszahlung durch ein fehlerhaftes Handeln eines Versicherungsträgers gekommen sei, liege eine unbillige Härte vor, die die Berufung auf die Verjährungseinrede nicht zulasse. Bei einem Unternehmen mit einem Gesellschafter/Geschäftsführer und einem weiteren Mitarbeiter bestehe keine Veranlassung, die Betriebsprüfung auf Stichproben zu beschränken (Urteil vom 28.08.2005 – L 1 AL 5/05). Die Entscheidung ist rechtskräftig.


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/sozialrecht/283217/10756

admin Gerichtsurteile 2005

VG Neustadt: Keine Uebernahme der Praxisgebuehr durch Sozialamt

4. Oktober 2009
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Das Sozialamt muss die seit 1. Januar 2004 auch für Sozialhilfeempfänger fällige Praxisgebühr und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel nicht übernehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden.

Nach dem Gesundheitsreformgesetz wird die Krankenbehandlung der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1. Januar 2004 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch diese Personen müssen dementsprechend die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2% – bei chronischer Krankheit 1% – ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen. Die jährliche Belastungsgrenze beläuft sich für einen Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 € bzw. 35,52 €. Dass diese zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Bemessung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zumutbar seien, machte eine betroffene Sozialhilfeempfängerin in einem gerichtlichen Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt geltend. Sie begehrte, das zuständige Sozialamt zur Übernahme der im Januar 2004 bei ihr bereits angefallenen Praxisgebühr und Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 28,09 € zu verpflichten.

Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag ab. Die Richter verweisen in ihrem Beschluss auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes. Nach der hierdurch geänderten Regelsatzverordnung umfassten die sozialhilferechtlichen Regelsätze die Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten. Gegenüber dem Sozialamt bestehe daher kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile. Wenn die errechnete Belastungsgrenze überschritten werde – was hier noch nicht der Fall war – müsse die Krankenkasse dem Sozialhilfeempfänger eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass er für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit sei.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2004 – 4 L 441/04.NW –


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/vg/283265/8878

admin Gerichtsurteile 2004

BFH: Kosten einer kuenstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) nach freiwilliger Sterilisation nicht als außergewoehnliche Belastung abziehbar

4. Oktober 2009
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Kosten für die Behandlung oder Linderung einer Krankheit können –soweit sie von der Krankenkasse oder einem sonstigen Leistungsträger nicht übernommen werden– nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau als Krankheit angesehen und die künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) mit dem Samen ihres Ehemannes (sog. homologe Insemination) als Heilbehandlung anerkannt mit der Folge, dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung abziehbar waren.
Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 3. März 2005 III R 68/03 sind die Kosten für die In-vitro-Fertilisation einer empfängnisunfähigen Frau mit dem Samen ihres Ehemannes dagegen dann nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die Empfängnisunfähigkeit auf einer früheren freiwilligen Sterilisation zum Zweck der Empfängnisverhütung beruht. Die künstliche Befruchtung ist in diesem Fall keine krankheitsbedingte Heilbehandlung, sondern eine Maßnahme, mit der die früher getroffene Entscheidung für die Sterilisation rückgängig gemacht werden soll. Sowohl die Entscheidung für die Sterilisation als auch die Entscheidung für die künstliche Befruchtung gehören zur frei gestaltbaren Lebensführung. Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge solcher Entscheidungen entstehen, fallen nicht in den Bereich des § 33 EStG. Sie sind vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen und dürfen die Einkommensteuer nicht mindern.


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/steuerrecht/283206/10347

admin Gerichtsurteile 2005

VG Neustadt: Haarwuchsmittel nicht beihilfefaehig

4. Oktober 2009
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Ein Bundesbeamter kann für Arzneimittel, die der Verbesserung des Haarwuchses dienen, keine Beihilfeleistungen erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor.

Im Streitfall hatte eine Bundesbeamtin zwei ärztlich verordnete Mittel für 37,42 € und für 22,77 € gekauft und hierfür eine Beihilfe beantragt. Sie leidet seit Jahren an Haarausfall.

Der Bund hatte die Gewährung der Beihilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien.

Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass nach den Beihilfevorschriften des Bundes die sog. Arzneimittelrichtlinien maßgebend seien. Diese Richtlinien regelten, welche Arzneimittel von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien. Werde somit ein Medikament von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt, so sei es auch nicht beihilfefähig. Damit entsprächen die Leistungsausschlüsse der Beihilfe für Arzneimittel denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die der Klägerin verschriebenen Mittel zur Verbesserung des Haarwuchses seien von diesem Leistungsausschluss erfasst.

Mit dieser Regelung verstoße der Dienstherr auch nicht gegen seine Fürsorgepflicht gegenüber der Beamtin. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete nämlich nicht den Ausgleich aller krankheitsbedingter Aufwendungen, sondern nur solcher Belastungen, die die Lebensführung unzumutbar beeinträchtigten. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 3 K 1353/05.NW –


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/vg/283265/10686

admin Gerichtsurteile 2005

BVerfG: Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

4. Oktober 2009
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute verkündetem Urteil eine Verfassungsbeschwerde (Vb) zurückgewiesen, die sich gegen den Ausschluss von Kindern miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung richtete. Die Ausschlussklausel in § 10 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen beruhen auf einer verfassungsgemäßen Grundlage und haben insoweit Bestand.

§ 10 Abs. 3 SGB V schließt Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung aus, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Wegen des weiteren dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.

In den Gründen der Entscheidung heißt es:

1. Art. 6 Abs. 1 GG als verbindliche Wertentscheidung zugunsten von Ehe und Familie verlangt vom Staat, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Es besteht eine allgemeine Pflicht zu einem Familienlastenausgleich. Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen ist, steht dem Gesetzgeber aber Gestaltungsfreiheit zu. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten. Dies gilt auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach ist § 10 Abs. 3 SGB V mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorteile einer beitragsfreien Krankenversicherung dürfen von der Prüfung der sozialen Schutzbedürftigkeit der Eltern abhängig gemacht werden. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern ist eine Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung des dadurch begünstigten Personenkreises auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abstellen.

2. Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieses Grundrecht ist aber verletzt, wenn Personengruppen durch eine Regelung im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt werden, obwohl die Unterschiede zwischen beiden Gruppen nicht derart und so gewichtig sind, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

§ 10 Abs. 3 SGB V behandelt zum einen die Ehegatten, deren Kinder von der Ausschlussklausel betroffen sind, schlechter als diejenigen Ehegatten, deren Kinder in den Genuss der beitragsfreien Mitversicherung gelangen. Zum anderen sind die Kinder benachteiligt, die auf Grund der Ausschlussklausel nicht beitragsfrei mitversichert sind.

Diese Benachteiligungen sind jedoch hinreichend gerechtfertigt. Der Ausschluss setzt bestimmte einkommensbezogene Merkmale voraus. Liegen diese vor, fehlt es typischerweise an der sozialen Schutzbedürftigkeit der verheirateten Eltern und deren Kinder. Es ist sachgerecht, Kinder von der beitragsfreien Familienversicherung auszuschließen, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, das nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Denn ab einer solchen Höhe des Arbeitsentgelts ist ein Beschäftigter nicht mehr in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, weil ihn der Gesetzgeber nicht mehr als schutzbedürftig ansieht.

Der Ausschluss aus der Familienversicherung erfolgt zudem nur dann, wenn der nicht gesetzlich krankenversicherte Elternteil wegen seines höheren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitenden Gesamteinkommens vorrangig dafür verantwortlich gemacht werden kann, für die Absicherung seiner Kinder gegen das Risiko der Krankheit zu sorgen. Ist dies nicht der Fall, weil der gesetzlich versicherte Elternteil ein höheres Einkommen erzielt, bleibt es bei der Familienversicherung der Kinder. Dies ist gerechtfertigt, weil das Mitglied entsprechend hohe Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die Solidargemeinschaft zahlt und zugleich maßgeblich zum Familieneinkommen beiträgt.

3. Der Gesetzgeber darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften nicht diskriminieren, insbesondere Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile nicht benachteiligen. Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung der Eheleute bewirkt.

Eheleute sind bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen über die Familienversicherung nicht schlechter gestellt als die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Bestimmte rechtliche Vorteile kommen nur bei Vorliegen einer Ehe zur Geltung. So vermittelt der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied ist, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Auch Stiefkinder des gesetzlich versicherten Ehegatten sind in die Familienversicherung einbezogen.

Der Ausschluss des ehelichen Kindes miteinander verheirateter Eltern von der Familienversicherung rechtfertigt sich im Verhältnis zu nichtehelichen Kindern auch deshalb, weil für dessen Krankenversicherungsschutz außerhalb der Familienversicherung auf Grund der nur unter Ehegatten geltenden wechselseitigen Verpflichtung zum Familienunterhalt wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgesorgt ist. Dieser Unterhalt begünstigt auch gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder und bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation. Dies gilt gerade auch bei der Krankheitsvorsorge. Demgegenüber schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Der gegen den Vater gerichtete Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes aus Anlass der Geburt gleicht das Fehlen des Anspruchs auf Familienunterhalt nicht aus.

Urteil vom 12. Februar 2003 – Az. 1 BvR 624/01 -

Karlsruhe, den 12. Februar 2003


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/bverfg/283133/7146

admin Gerichtsurteile 2003

VG Neustadt: Bundesbeamte muessen Praxisgebuehr zahlen

4. Oktober 2009
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Beamte des Bundes haben den Abzug eines Eigenanteils in Höhe von 10,- Euro (Praxisgebühr) bei der Gewährung einer Beihilfe zu ihren Krankheitskosten hinzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einer beihilfeberechtigten Versorgungsempfängerin des Bundes die bewilligte Beihilfe um die Praxisgebühr gemindert. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob sie hiergegen Klage und machte geltend, dass sie aufgrund ihrer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse doppelt belastetet werde.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlange es nicht, dass durch die Beihilfe und die vom Beamten selbst getroffene Versicherungsvorsorge die Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen vollständig abgedeckt würden. Der Dienstherr sei frei in seiner Entscheidung, in das Beihilferecht auch Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen, solange die angemessene Lebensführung sichergestellt bleibe. Angesichts der geringen Höhe der Gebühr von lediglich 10,- Euro pro Jahresquartal sei der Grundsatz der so genannten amtsangemessenen Alimentation nicht verletzt.

Die Klägerin habe es auch hinzunehmen, dass sie von der Praxisgebühr doppelt betroffen werde; es sei nicht Aufgabe des Dienstherrn, den Beamten beihilferechtlich vor Belastungen zu bewahren, die ihren Ursprung letztlich in der Entscheidung des Beamten hätten, auf welche Weise er Eigenvorsorge für den Krankheitsfall treffe.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13. März 2006 – 3 K 954/05.NW –


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/vg/283265/10968

admin Gerichtsurteile 2006

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Krankenkassen duerfen Mitglieder auch abwerben

4. Oktober 2009
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Krankenkassen dürfen sich auch mit dem Ziel der Abwerbung um neue Mitglieder bemühen. Dabei ist es zulässig, die unterschiedlichen Beitragssätze gegenüber zu stellen, solange die Werbung nicht irreführend ist. Auf mögliche Leistungsunterschiede muss hingewiesen werden, nicht jedoch auf Strukturunterschiede bzw. unterschiedliche Serviceangebote.

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte die AOK Rheinland-Pfalz von der IKK Südwest die Unterlassung einer Werbemaßnahme verlangt. Die IKK hatte verschiedene Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsbereich angeschrieben und dabei auf ihre günstigen Beitragssätze hingewiesen. Beigefügt war auch eine Tabelle, in der der eigene Beitragssatz mit den Beitragssätzen anderer Krankenversicherer, u.a. der AOK Rheinland-Pfalz, verglichen wurde. Noch das Sozialgericht in Speyer hatte es der IKK Südwest untersagt, einen solchen Beitragsvergleich vorzunehmen, ohne zugleich auf bestehende Leistungsunterschiede hinzuweisen. Ein solches Werbeverhalten sei wettbewerbswidrig. Es könnten nicht die finanziellen Aspekte im Fettdruck dargestellt werden, während Leistungsunterschiede nur unvollständig und am Rande Erwähnung fänden.
Die IKK erreichte jetzt vor dem Landesssozialgericht im Beschwerdeverfahren eine Aufhebung des Beschlusses. Werbemaßnahmen von Krankenkassen seien seit jeher zulässig. Solange die Maßnahme keine unwahren oder irreführenden Aussagen beinhalte, sei sie nicht wettbewerbswidrig. Es könne von einer Krankenkasse nicht verlangt werden, da sie beispielsweise auf Serviceleistungen anderer Krankenkassen hinweise, die sie selbst nicht anbiete

(Beschluss vom 03.05.2005 – L 1 ER 11/05 KR).


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/sozialrecht/283217/10254

admin Gerichtsurteile 2005

BGH: Ausschreibung von wiederverwendbaren Hilfsmitteln durch gesetzliche Krankenkassen

4. Oktober 2009
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß bei wiederverwendbaren Hilfsmitteln (z. B. Krankenfahrzeugen, Gehhilfen oder Prothesen) eine gesetzliche Krankenkasse nicht sämtliche Leistungserbringer in die Versorgung ihrer Versicherten einbeziehen muß. Sie kann die Beauftragung auf solche Leistungser-bringer beschränken, die in einem Ausschreibungsverfahren das preisgünstigste Angebot abgegeben haben. Damit muß sie nicht jeden nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zugelassenen Leistungserbringer bei der Versorgung ihrer Versicherten berücksichtigen.

Die Beklagte in dem zu entscheidenden Rechtsstreit ist eine gesetzliche Krankenkasse, die im Bergbau Beschäftigte versichert. Ab Februar 1998 führte sie eine öffentliche Ausschreibung zur Versorgung ihrer Versicherten mit Krankenfahrzeugen sowie sonstigen, nicht preisvereinbarten wiederverwendbaren Hilfsmitteln durch. Ausgeschrieben hat die Beklagte Gebiets- und Fachlose. Pro Gebiets- und Fachlos erhielten zwei Bieter den Zuschlag. Im Jahre 2000 hat die Beklagte für Sachsen wiederum eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt.

Bei wiederverwendbaren Hilfsmittel werden von der Beklagten nur Ausschreibungsgewinner beauftragt. Anderen Leistungserbringern wird mitgeteilt – und zwar auch dann, wenn die Preise nicht über denen der Ausschreibungsgewinner liegen -, daß eine Versorgung über einen Ausschreibungsgewinner veranlaßt wird.

Die Klägerin ist eine Handwerksinnung, deren Bezirk sich auf das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen erstreckt. Sie hält diese Praxis für kartellrechtswidrig. Das System verstoße gegen §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1 GWB, weil durch solche sozialversicherungsrechtlich nicht vorgesehenen Ausschreibungen die übrigen zugelassenen Leistungserbringer behindert und die Versicherten in ihrer Wahlfreiheit beschränkt würden. Ihre auf Unterlassung dieser Ausschreibungspraxis gerichtete Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben; auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht Dresden der Beklagten verboten, nur noch die Ausschreibungsgewinner mit der Versorgung ihrer Versicherten zu beauftragen.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Ausschreibungspraxis der Beklagten als unbedenklich angesehen. Er hat offengelassen, ob nach der durch das Gesundheitsreformgesetz 2000 neugefaßten Vorschrift des § 69 SGB V kartellrechtliche Regelungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern noch anwendbar sind. Denn aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichtes ist ein kartellrechtlicher Anspruch nicht gegeben. Die Beklagte ist nicht Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB, weil nur etwa 3 % aller Versicherten Mitglieder der Beklagten sind. Deshalb ist ihr Nachfragepotential zu gering, um eine nach § 20 Abs. 1 GWB notwendige marktmächtige Stellung begründen zu können. Der Kartellsenat hat – anders als das Berufungsgericht – auch ein Oligopol mit anderen gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 GWB verneint, weil die Beklagte als einzige Krankenkasse in Sachsen solche Ausschreibungen durchgeführt und sich damit von dem Nachfrageverhalten anderer gesetzlicher Krankenkassen gelöst hat.

Die gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 5 SGB V erlaubt eine leihweise Überlassung wiederverwendbarer Hilfsmittel durch die gesetzlichen Krankenkassen an die Versicherten. Der Kartellsenat hat daher – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes- die Ausschreibungspraxis der Beklagten auch nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen als zulässig angesehen.

Mit Beschluß vom selben Tage hat der Kartellsenat in einem gleichgelagerten weiteren Verfahren (KZR 18/02) die Revision von Innungsverbänden, die sich gegen ein klageabweisendes Urteil richteten, nicht zur Entscheidung angenommen (§ 554 b ZPO a. F.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dort einen kartellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung dieser Ausschreibungspraxis gegen dieselbe Beklagte rechtsfehlerfrei verneint.

Urteil vom 24. Juni 2003 – KZR 18/01


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/zivilrecht/bgh/282995/7991

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BVerfG: Erfolglose Vb gegen Ablehnung von Viagra auf Kassenrezept

4. Oktober 2009
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Bei dem 1946 geborenen Beschwerdeführer besteht ein Diabetes mellitus
mit der Folge einer organisch fixierten erektilen Dysfunktion. Zur
Behandlung seiner Erektionsstörungen beantragte er 1999 bei seiner
gesetzlichen Krankenkasse erfolglos die Kostenübernahme von Viagra. Auf
seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur
Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die
Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen. Durch das Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung seien mit Wirkung
ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der
erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen. Sie ist unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet
wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus einem
Vergleich der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der
beihilfeberechtigten Beamten ableiten will, erschöpft sich die
Beschwerdebegründung in der Feststellung und Missbilligung der
Ungleichbehandlung, ohne zu den Strukturunterschieden zwischen
gesetzlicher Versicherung einerseits und Beihilfe und privater
Versicherung andererseits Stellung zu nehmen. Soweit er eine Verletzung
seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit rügt, setzt er sich weder
mit der angefochtenen Entscheidung des Bundessozialgerichts noch mit
der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsauseinander.

Pressemitteilung Nr. 49/2008 vom 9. April 2008

Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 1778/05 –


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/bverfg/2008/april/283496

admin Gerichtsurteile 2008

LSG Rheinland-Pfalz: Werbeaussagen von Krankenkassen duerfen nicht irrefuehrend, herabsetzend oder verunglimpfend sein

4. Oktober 2009
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Bei der vergleichenden Mitgliederwerbung eines gesetzlichen Krankenversicherers gelten die Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Krankenkasse auf ihrem Geschäftspapier einen Hinweis angebracht hatte, wonach sie als Testsieger einer Versicherungsstudie zur Kundenzufriedenheit “6 x Platz 1 von 8 Kategorien” erreicht hatte. Eine konkurrierende Krankenkasse beantragte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Unterlassung dieser Mitgliederwerbung.
Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts, das die beanstandete Werbung untersagt hatte. Auch bei der vergleichenden Werbung von Krankenkassen gilt das allgemeine Wettbewerbsrecht, das Werbemaßnahmen verbietet, die geeignet sind, den Umworbenen zu täuschen. Die streitige Werbung war irreführend, weil die Versicherungsstudie nicht auf einer repräsentativen Meinungserhebung beruht. Es waren nur rund 1000 deutschsprachige Personen zwischen 18 und 49 Jahren über das Internet befragt worden. Die Teilnehmer der Studie mussten sich als Mitglieder eines Meinungsportals anmelden und dann registrieren lassen. Bei der Studie waren junge und gesunde Versicherte extrem überrepräsentiert. Es genügt auch nicht, wenn die Krankenkasse in ihrer Werbung nur darauf hinweist, dass die Studie nicht repräsentativ ist, weil dadurch eine unzulässige Risikoselektion bei der Mitgliederwerbung zugunsten junger und gesunder Menschen gefördert wird (Beschluss vom 25.11. 2005 – L 5 ER 99/05 KR).


http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/sonstige/sozialrecht/283217/10759

admin Gerichtsurteile 2005